Erstattung Fernverkehrsticket (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 16.09.2022, 23:19 (vor 1245 Tagen) @ JanZ

Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass es das Recht auf Taxi und Hotel auch bei "erheblich ermäßigten" Tickets gibt. Die Erstattung von Fernverkehr aber nicht, und das dürfte für die meisten Fahrgäste der relevanteste Punkt sein.

Aber auch hier muss differenziert werden.

Fernverkehrsfahrkarten müssen nur nicht nach der Regelung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO erstattet werden. Nach der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 EVO ist das aber selbstverständlich möglich. Hier - und nur hier - ist der Erstattungsbetrag allerdings auf 80€ pro Person gedeckelt.

Wer ein QDL für die letzte Nahverkehrsverbindung des Tages nutzt oder für eine Verbindung mit planmäßiger Ankunftszeit im Zeitraum zwischen 0 und 5 Uhr, den schränkt die erhebliche Ermäßigung eigentlich nicht ein. Sollte man einen Anschluss verpassen, was unvermeidlich dazu führen würde, dass man unterwegs strandet oder am Ziel +60 hat, kann man für die Weiterreise dann natürlich eine Fernverkehrsfahrkarte kaufen. Das ist in der Regel auch weiteraus günstiger als ab dem Ort, an dem man strandet, ein Taxi oder Hotel zu nehmen.

Die Weiterreise muss auch nicht unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen. Tickets für Flixtrain, Nachtzüge oder touristische Sonderfahrten müssten dann auch erstattet werden.


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