Klarstellung! (Fahrkarten und Angebote)

Henrik, Montag, 25.04.2022, 20:58 (vor 1414 Tagen) @ michael_seelze

Somit handelte es sich um Ordnungswidrigkeiten. Siehe §63, Abs. 1 und §64b, Abs.1 , Nummer 2 EBO.

Das betrifft z.B. das Ein- und Aussteigen auf der freien Strecke nach unbefugter Betätigung der Notbremse oder an haltzeigenden Signalen. In der Regel ist es auch mit einer unbefugten Betätigung der Aufhebung der Türblockierung verbunden.

Daher ein guter Hinweis, aber sicher nicht anwendbar in Hildesheim Hbf. ;)

Sicher? Wurde der Begriff der zum Ein- und Aussteigen bestimmten Stelle schon hinreichend definiert? Nebenbei: Ich halte es auch für nicht sehr wahrscheinlich, dass sich das auf einen an einem Personenbahnsteig haltenden Teil eines Reisezuges anwenden ließe, but who knows. Daher schrieb ich "Man könnte auf die Idee kommen".

*hehe* ;)))

Das ergibt sich aus der Natur der Sache heraus.

Damit ist das Thema auch durch.

Ein Bahnsteig eines Hauptbahnhofes ist von der Natur her dafür bestimmt,
dass man an jener Stelle in ein Fahrzeug ein- und auch aussteigen kann.

Das ist die Definition eines Bahnsteiges.

who knows?
Sämtliche Reisenden, Personal etc. weiß es..

unzulässig nach
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

der EBO ist obiges Vorgehen zumindest definitiv nicht.
Da könnte man auch nicht auf die Idee kommen.
..als Witz ja, jo. klar. wurd ja auch gelacht. ;)


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