Klarstellung? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 25.04.2022, 20:31 (vor 1414 Tagen) @ sflori
bearbeitet von michael_seelze, Montag, 25.04.2022, 20:31

Somit handelte es sich um Ordnungswidrigkeiten. Siehe §63, Abs. 1 und §64b, Abs.1 , Nummer 2 EBO.


Das betrifft z.B. das Ein- und Aussteigen auf der freien Strecke nach unbefugter Betätigung der Notbremse oder an haltzeigenden Signalen. In der Regel ist es auch mit einer unbefugten Betätigung der Aufhebung der Türblockierung verbunden.

Daher ein guter Hinweis, aber sicher nicht anwendbar in Hildesheim Hbf. ;)

Sicher? Wurde der Begriff der zum Ein- und Aussteigen bestimmten Stelle schon hinreichend definiert? Nebenbei: Ich halte es auch für nicht sehr wahrscheinlich, dass sich das auf einen an einem Personenbahnsteig haltenden Teil eines Reisezuges anwenden ließe, but who knows. Daher schrieb ich "Man könnte auf die Idee kommen".


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