Für Ordnungswidrigkeiten nach EBO Bundespolizei zuständig (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 25.04.2022, 20:26 (vor 1414 Tagen) @ gnampf

Ich hoffe, dass die für Hildesheim örtlich zuständige BPol hier mitliest, damit sie in ihren Nachtschichten demnächst ordentlich was zu beanzeigen hat. Und alle anderen betroffenen Dienststellen natürlich auch.


Sind bei Ordnungswidrigkeiten nicht eigentlich die örtlichen Behörden zuständig, und die Polizei kann maximal Amtshilfe leisten?

Praktischerweise hat die BuPO einen Standort in Hildesheim Hbf.
Zur zweiten Frage bietet die EBO in § 64, Absatz 3 eine Antwort:

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.

Lt §1, Absatz 3, Nummer 5, Buchstabe d der entsprechenden "Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden" (BPolZV) sind

die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung [sachlich zuständig]. Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.

Da Hildesheim im Bundesland Niedersachsen liegt ist die Bundespolizeidirektion Hannover gemäß § 2, Absatz 1, Nummer 2 BPolZV örtlich zuständig. Wenn der Einsatz über die Grenze des genannten Zuständigkeitsbereiches hinaus zweckmäßig ist, sind die Bundespolizeibehörden für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben bundesweit zuständig (siehe § 2, Absatz 1, Nummer 2 BPolZV).


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