OT: EG-VO 2021/782 noch nicht gültig (Allgemeines Forum)

JanZ, HB, Donnerstag, 24.02.2022, 17:17 (vor 1512 Tagen) @ AbschnittE
bearbeitet von JanZ, Donnerstag, 24.02.2022, 17:18

Fahrtabbruch in Straßburg: Kommt da nicht die Frage, was man ab Straßburg gemacht hat?

Ich finde, das geht das SC FGR nichts an. Und man kann sehr wohl argumentieren, dass dann eben in Straßburg eine neue Fahrt begonnen und die ursprüngliche damit abgebrochen wurde. Wäre ja auch nicht anders, wenn man mit Auto oder Fernbus weitergefahren wäre.
Ganz ehrlich: Ich würde dem SC den Fall genau so schildern, wie er war. Eine Erstattung sollte es auf jeden Fall geben. Wie sie das dann rechtlich verknuspern, sollen sie halt selbst entscheiden.


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