? zu Durchgehende Fahrgastrechte bei "London CIV"? Jein (Fahrkarten und Angebote)

martarosenberg, Freitag, 24.07.2020, 11:42 (vor 2063 Tagen) @ A-W
bearbeitet von martarosenberg, Freitag, 24.07.2020, 11:43

Danke für den ausführlichen Beitrag, @A-W!

Nun:

Artikel 6
Beförderungsvertrag
2. Der Vertrag über die Beförderung von Personen ist - wie auch der Güterbeförderungsvertrag gemäβ ER CIM 1999 - als Konsensualvertraggestaltet, wobei ein oder mehrere Beförderungsausweise den Abschluss und den Inhalt dieses Vertrages - bis zum Beweis des Gegenteils - beweisen. Somit ist die rechtliche Natur dieses Vertrages mit der Natur der Beförderungsverträge, wie sie sich aus anderen internationalen Übereinkommen betreffend die Beförderung von Personen mit anderen Beförderungsmitteln ergibt, vergleichbar (s. Art. 4 Abs. 2 des Warschauer Abkommens, Art. 5 und 6 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenpersonenverkehr - CVR). Für das Zustandekommen des Beförderungsvertrags ist einzig der übereinstimmende Wille der Parteien, einen Vertrag über eine internationale Personenbeförderung zu schließen, notwendig. Das Fehlen eines gültigen Beförderungsausweises kann jedoch Rechtsfolgen gemäß Artikel 9 nach sich ziehen. Deshalb ist in § 2 der Vorbehalt „unbeschadet des Artikels 9“ notwendig.


Die Erläuterungen zum § 1 des Art. 7 sind auch interessant:

Artikel 7
Beförderungsausweis
Die Regelung über Form und Inhalt der Beförderungsausweise ist flexibel gestaltet, so dass sie auf die verschiedensten Arten von Beförderungsausweisen (z.B. Zeitkarten, InterRail Pässe usw.) anwendbar ist. Sie schreibt jedoch die im Hinblick auf die Beweisfunktion des Beförderungsausweises (s. Ziff. 2 der Bemerkungen zu Art. 6) notwendigen Angaben, darunter jedenfalls die Angabe des Beförderers oder der Beförderer, als Mindestinhalt vor. Der übrige Inhalt sowie die Form, die Sprache und die Schriftzeichen können in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt werden.


Ich sehe in diesem Text einen Hinweis, dass eine Fahrkarte einen Beförderungsvertrag mit nur ausgewiesenen Beförderern verkörpert.

Artikel 6 schreibt ja noch "wobei ein oder mehrere Beförderungsausweise den Abschluss und den Inhalt dieses Vertrages - bis zum Beweis des Gegenteils - beweisen.". Die Ausnahme scheint mir "bis zum Beweis des Gegenteils".

In Artikel 7 sehe ich auch den Hinweis, dass die auf den Beförderungsausweisen angegebenen Beförderer einzuhalten sind, aber ich sehe keinen Hinweis auf "mehrere Fahrkarten bilden mehrere Beförderungsverträge".

Wo kommt "mehrere Fahrkarten bilden mehrere Beförderungsverträge" nun her? Sind die AGB/ Beförderungsbedingungen/ etc. der jeweiligen EVUs dafür der "Beweis des Gegenteils"?


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