FGR: Europäischer Rat 12/2019 zu Neufassung FGR-VO (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Samstag, 30.05.2020, 00:23 (vor 2137 Tagen) @ JW

Die EU will nächste Woche die Fahrgastrechte einschränken.


Dies haben die Verkehrsminister der EU-Mitgliedsstaaten auf Vorschlag der vorherigen EU-Kommision so beschlossen. Also die Regierungen der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Unsere Vertreter im EU-Parlament sehen dies mehrheitlich anders. Es gibt dort sogar Bestrebungen die Fahrgastrechte auszubauen.

Genau, die (alte) EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Neufassung der FGR-VO erarbeitet,
das Parlament hat den vorgeschlagenen Text abgeändert und in erster Lesung angenommen, der Europäische Rat hat sich anschließend mit der Sache beschäftigt, es wurder der Beschluss gefasst in interinstitutionelle Beratungen einzutreten. Der Rat hat im Dezember 2019 seinerseits einen abgeänderten Text in erster Lesung als seine allgemeine Ausrichtung angenommen.

Bei der Lektüre findet man hier u.a:
Erwägungsgrund (21): [...]

Die Eisenbahnunternehmen sollten nachweisen müssen, dass sie die Verspätung weder vorhersehen noch verhindern konnten, selbst wenn alle zumutbaren Maßnahmen, einschließlich durch geeignete vorbeugende Instandhaltung ihres Rollmaterials, ergriffen worden wären.

Es ist zu begrüßen, dass die Notwendigkeit der vorbeugenden Instandhaltung erkannt worden ist.

Artikel 16 Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung
(1) Muss entweder schon bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls [... [auf einer Fahrt mit einer Durchgangsfahrkarte]] vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung [...] 60 Minuten oder mehr betragen wird, so bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausfallenden Dienst bedient, dem Fahrgast [...] unverzüglich an, sich für eine der folgenden Möglichkeiten zu entscheiden, und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen:
a) Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der/die nicht durchgeführt wurde(n), und für den Teil oder die Teile, der/die bereits durchgeführt wurde(n), wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. [...];
b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit;
c) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

Der Punkt Durchgangsfahrkarte erhält seinen eigenen Artikel

Artikel 10a Durchgangsfahrkarten
(1) [...] Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter unternehmen alle zumutbaren Bemühungen, um [...] für inländische und grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste und insbesondere für von nur einem Eisenbahn-unternehmen erbrachte Dienste Durchgangsfahrkarten anzubieten. Eisenbahnunternehmen arbeiten zusammen, um sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste in größtmöglichem Umfang Durchgangsfahrkarten anzubieten.
(2) Bei Reisen, die einen oder mehrere Anschlüsse umfassen, ist der Fahrgast vor dem Fahrkartenkauf darüber zu informieren, ob die Fahrkarte oder Fahrkarten als Durchgangsfahrkarte gilt bzw. gelten.

mit aufschlussreichem Erwägungsgrund:

Durchgangsfahrkarten ermöglichen nahtlose Fahrten für Fahrgäste; daher sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, solche Fahrkarten für inländische und grenzüberschreitende Dienste sowie Dienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs, einschließlich der von dieser Verordnung ausgenommenen Schienenverkehrsdienste, anzubieten. Für die Berechnung der Verspätungsdauer für Entschädigungen sollte es in Bezug auf solche Schienenverkehrsdienste möglich sein, Verspätungen auszunehmen, die auf Teilen der Fahrt aufgetreten sind, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung liegen.

Artikel 17 [...] Entschädigung
(1) Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...], wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte [...] oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 16 erfolgt ist. Fahrgäste haben auch Anspruch auf eine Entschädigung im Fall eines Zugausfalls oder einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr‚ wenn eine Weiterreise mit geänderter Strecken-führung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt. In diesem Fall wird die Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort entsprechend der ursprünglichen Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte und der tatsächlichen Ankunfts-zeit am Zielort berechnet.

Laut Artikel 2 Anwendungsbereich gilt:

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten die folgenden Dienste von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen:
a) [...] Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs, einschließlich entsprechender grenzüberschreitender Dienste innerhalb der Union

Ergibt sich hieraus in Verbindung mit dem zitierten Erwägungsgrund nicht die Möglichkeit für die EVU, für Relationen mit Umstieg(en) zwischen NV und FV zwar Fahrkarten aber keine Durchgangsfahrkarten mehr zu verkaufen?!

Weiter Artikel 16 Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung:

(2) Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen bedient wird oder das Eisenbahnunternehmen ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten. Diese Anforderung gilt auch, wenn die Weiterreise mit geänderter Streckenführung die Beförderung in einer höheren Klasse sowie die Benutzung alternativer Verkehrsmittel einschließt. Seitens der Eisenbahnunternehmen sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden und Verlängerungen der Gesamtreisezeit möglichst kurz zu halten. [...] Die Fahrgäste dürfen nur dann auf Verkehrsmittel in einer niedrigeren Klasse herabgestuft werden, wenn diese die einzige anderweitige Beförderungsmöglichkeit darstellen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann das Eisenbahnunternehmen sich auf Anfrage des Fahrgasts damit einverstanden erklären, dass der Fahrgast Beförderungsverträge mit anderen Anbietern von Verkehrsdiensten schließt, die es ihm ermöglichen, den Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zu erreichen, und ihm die entstandenen Kosten erstatten.

Hieße das nicht, dass das Eisenbahnunternehmen entscheiden, welche Züge und Strecken der von einer zu erwartenden Verspätung betroffene Fahrgast bei seiner Weiterreise nutzen darf, wenn dieser nicht auf den Kosten "sitzenbleiben" möchte?

Artikel 17

(8) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn Verspätungen, Zugausfälle und verpasste Anschlüsse als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Umständen auftreten:
a) außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände wie extreme Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
b) Verschulden des Fahrgasts oder
c) Verhalten eines Dritten wie Selbstmord, Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, das das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastruktur- und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter die Ausnahme nach Unterabsatz 1.

Liest sich recht spannend: Ich frage mich, was hier unter "Unterlassung" zu verstehen ist. Nehmen wir mal an das EIU hat es unterlassen, Bäume in Gleisnähe zurückzuschneiden, durch extreme Wetterbedingungen geraten diese in den Gleisbereich, als direkte Folge davon verspätet sich ein Zug und der Fahrgast verpasst den Anschluss.
Bestünde ein Entschädigungsanspruch?


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