Dann erklär mal wo das Allgemeinwohl ist. (Allgemeines Forum)

Power132, Sonntag, 08.03.2020, 11:44 (vor 1502 Tagen) @ Henrik
bearbeitet von Power132, Sonntag, 08.03.2020, 11:46

Prargraph 87 BauGB

Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

Separate Gütertrassen sind wohl nicht zwingend für das Allgemeinwohl.

Und wo willst du in Ballungsräumen woe NRW oder Rhein/Main Flächen herzaubern?


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