Angenommen, ich buche im Hotel ein Zimmer (Allgemeines Forum)

musicus, Dienstag, 27.03.2018, 14:39 (vor 2933 Tagen) @ MF_5289

Aber hier wird von moonglum vorausgesetzt, dass ein funktionierendes BR fester Bestandteil des Beförderungsvertrages zwischen ihm und der DB/SBB ist. Eine Aufhebung einer Zugbindung nur weil ein BR nicht verfügbar ist, halte ich für absurd.

Die Frage wäre wie so oft, ob und inwieweit prinzipiell angebotene Speisewagen Teil der dem Beförderungsvertrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung sind, sowie ob und in wieweit der Beförderer im Störungsfall regresspflichtig gemacht werden kann.

Das wäre m.E.n. nur bei einem Flexpreis auf der gleichen Strecke möglich, weil hier keine Zugbindung besteht.

Wie bereits geschrieben: Weder bei Ausfall von Bordgastronomie oder WLAN noch bei erbrachten Kompensationsleistungen durch aus lediglich betrieblichen Gründen abweichend numerierte Ersatzzüge sehe ich die Voraussetzungen für eine automatische Aufhebung von Zugbindungen als erfüllt an. Davon unbenommen, bleiben individuelle Spielräume für kulantes Handeln der Beförderer.

Bisher habe ich auch noch keinen gegenteiligen Beleg, dass ein funktionierendes oder nicht funktionierendes BR Bestandteil des Fahrpreises ist und daher kann es nicht dazu führen das man darauf besteht mit Hilfe der Freigabe der Zugbindung eine Verbindung mit einem einwandfreien BR nutzen darf bzw eine Rückerstattung im Sinne der FGR bekommt.

Das ist eines der vielen Definitionsprobleme bei der DB: Welche Merkmale nun für Beförderungsverträge zum Leistungsbestandteil werden muss ebenso offen bleiben wie etwa die Kriterien, die einen IC vom RE oder einen ICE vom IC oder vom EC unterscheiden. Tariflich werden hier bedeutende Unterschiede gemacht, während Fahrgäste prinzipiell im Unklaren darüber gelassen werden, welche Gegenleistung sie erwarten dürfen. In Anbetracht der Erfahrungen mit dem Monopolisten sowie des stetig sinkenden Reisekomforts selbst in höchsten Produkt- und Wagenklassen (IC2, 412, ICE3-Redesign...), ist angesichts geübter Praxis der Beförderungsvertrag mit der reinen Beförderungsleistung - ggf. unter Zugbindung und Berücksichtigung der gesetzlichen Fahrgastrechte - als erfüllt zu betrachten. Soweit sich die DB im Streitfall nicht kulant zeigt, würde man über die Details vermutlich prozessieren müssen - und das dürfte ein weiterer der Gründe sein, weshalb man bei Bahnens mit "weiter so" zufrieden fährt.

Das ist in meinen Augen zu viel der Kaskomentalität und daher bleibe ich bei meiner ersten Einlassung. Das käme dem Ausbruch von Anarchie gleich.

Es ist leider auch zu viel des Ausruhens der DB auf ihrer Monopolstellung und zu viel des politischen Unwillens, sich aktiv für einen attraktiven Bahnverkehr einzusetzen.


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