Fahrgastrechte: Fortsetzung der Fahrt zu späterem Zeitpunkt (Allgemeines Forum)
Die Worte "Fortsetzung der Fahrt" und "Weiterreise" implizieren zudem, dass die Fahrt bereits angetreten wurde, womit die Regelung aus den SCIC-NRT, Nummer 10.1 zu Fahrtunterbrechungen weiterhin gelten sollte:
Bei Angeboten mit Zug- bzw. Busbindung (z. B. Sparpreis Europa , Sparpreis Europa IC Bus ) sind auf der Gesamtstrecke höchstens zwei Unterbrechungen bis max. je unter 48 Stunden zugelassen, die direkt beim Kauf der Fahrkarte anzugeben und entsprechend auf der Fahrkarte ausgewiesen sind.
Sorry - mir kommen da gerade ein paar Zweifel....
1) Danke für die Ergänzung um den Hinweis auf die maximal 2 Unterbrechungen zu je maximal 48 Stunden. Das ist zunächst mal richtig, allerdings frage ich mich, ob es in der Praxis tatsächlich dem Fahrgast anzulasten ist, wenn er verspätungsbedingt zur Unterbrechung gezwungen wird.
Beispiel: Zuggebundene Fahrkarte mit zwei Unterbrechungen von A über B und C nach D. Auf dem letzten Abschnitt von C nach D ergibt sich ein Anschlussverlust auf die letzte Tagesverbindung nach D und der Fahrgast muss notgedrungen zwischen C und D nächtigen. Wird dann der Fahrschein ungültig? Ehrlich gesagt, kann ich mir nicht vorstellen, dass in diesem Fall das EVU den Beförderungsvertrag unter Berufung auf SCIC-NRT Nr. 10.1 als erfüllt ansehen darf - vielmehr ist es zur Mängelbeseitigung gezwungen.
2) Die Worte "Fortsetzung der Fahrt" und "Weiterreise" implizieren für mich keineswegs, dass die Fahrt bereits angetreten wurde, denn unter dieser Prämisse würde sich aus Art. 16 Abs. (c) VO 1371/2007 EG i. V. m. Art. 16 Abs (a) und Abs. (b) ergeben, dass bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten bereits am Ausgangsbahnhof ausschließlich die Stornierung und Erstattung der Reise (Abs (a)), nicht aber der Fahrtantritt "bei nächster Gelegenheit" mit einer alternativen, weniger als 60 Minuten verspäteten Verbindung (Abs. (b)), zulässig wäre. Ganz generell leite ich aus Art. 16 VO 1371/2007 EG ab, dass bei erheblichen Verspätungen der Kunde die Wahl zwischen Reiseabbruch, kostenfreier Stornierung oder Aufhebung der Zugbindung hat und letzteres impliziert für mich eindeutig einen zulässigen Fahrtantritt bzw. Reiseverlauf zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte. Rein theoretisch wäre es ja auch denkbar, dass das EVU mit dem Kunden eine neue Zugbindung für die vom Kunden gewählte Alternativverbindung vereinbart, nur praxisgerecht ist das nicht wirklich, da hier der Aufwand (sowohl für Kunden als auch EVU) den Nutzen wohl übersteigt.
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martarosenberg,
25.04.2016, 13:49
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musicus,
25.04.2016, 14:30
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25.04.2016, 17:04
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25.04.2016, 17:23
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martarosenberg,
25.04.2016, 20:09
- ?Fahrgastrechte: Fortsetzung der Fahrt zu späterem Zeitpunkt - musicus, 25.04.2016, 20:41
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Dr. Bahn,
27.04.2016, 09:26
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michael_seelze,
28.04.2016, 01:05
- Fahrgastrechte: Fortsetzung der Fahrt zu späterem Zeitpunkt - Dr. Bahn, 30.04.2016, 16:17
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michael_seelze,
27.04.2016, 03:39
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musicus,
27.04.2016, 09:50
- Fahrgastrechte: Fortsetzung der Fahrt zu späterem Zeitpunkt - michael_seelze, 28.04.2016, 00:59
- Fahrgastrechte: Fortsetzung der Fahrt zu späterem Zeitpunkt - Dr. Bahn, 30.04.2016, 16:21
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musicus,
27.04.2016, 09:50
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martarosenberg,
25.04.2016, 17:04
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musicus,
25.04.2016, 14:30