Zum Begriff Komfortneigung (Allgemeines Forum)

Steuerwagen, Donnerstag, 15.10.2009, 23:52 (vor 6106 Tagen) @ ICE-T-Fan

Hallo ICE-T-Fan,

mir liegt es am Herzen, dass dieses Thema wenigstens in diesem Forum fachlich richtig behandelt wird. Ich habe in den vergangenen Tagen 143 Seiten der Softwarebeschreibung Neigetechnik und 193 Seiten Beschreibung Steuerung Neigetechnik (beides Herstellerunterlagen zum ICE-T) gelesen und kann definitv ausschließen, dass eine Begrenzung des Neigewinkels aufgrund fehlender GNT existiert. Es gibt auch keine 4° Begrenzung.

Es sind folgende Bedingungen für das Neigen genannt (sogar mit Bezeichnung der Software-Variablen):
-effektive Fahrzeuggeschwindigkeit größer/gleich 65 km/h bzw. nicht kleiner 57 km/h (Hysteresefunktion) - die Fahrzeuggeschwindigkeit wird über den MV-Bus (Fahrzeugbus) geliefert
-Querbeschleunigung >= 0.13 m/s2 (gemessen von 2 Beschl.-Sensoren am Kopfwagen)
-Kurvenüberhöhung >= 10 mm (gemessen vom Kreisel am Kopfwagen)
-Spannungsversorgung 440 V für Hydraulikkompressor vorhanden
-Öldruck >= 180 bar
-Öltemperatur <= 85°C
-Druck in Hauptluftleitung > 7 bar (zur Versorgung der AQF-Module)
-Ölstand auf ausreichendem Niveau

Von einer funktionierenden GNT ist hier keine Rede. Desweiteren kommuniziert die GNT auch gar nicht mit den NT-Rechnern, wie oft behauptet wird. Die GNT kommuniziert wie auch der "Master"-Neigetechnikrechner (=der NT-Rechner am führenden Kopfwagen) über den MVB allerhöchstens mit dem Zentralen Steuergerät (ZSG).

Auch wenn ich ungern Beiträge aus anderen Foren hier auseinandernehmen möchte, so halte ich es bei dem von Dir verlinkten Beitrag für angebracht:

1. Es stimmt, was ich weiter Unten geschrieben habe! Es erfolgt ohne Freigabe >durch die GNT keine Neigung über die Komforneigung (+/-4°), auch nicht bei >Überschreitung der zulässigen Seitenbeschleunigung bei Bogenfahrt.

Mir wurde es anfänglich ja auch so beigebracht und habe dies jahrelang so weitervermittelt, bis ich mich intensiver mit der Thematik beschäftigt habe und zu einem anderen Schluss gekommen bin.

2. Sowohl bei freigegebener Neigung als auch bei der Komforneigung wird durch >die genannten Überwachungseinrichtungen permanent kontrolliert, ob die Vorgabe >des steuernden Neigetechnikrechners korrekt ausgeführt werden. Eine >Fehlermeldung erfolgt, wenn keine/zu geringe oder zu starke Neigung erfolgt. >Beides führt zu einer Fehlermeldung, ggf. mit Zwangsbremsung. Es wird auf >jeden Fall überwacht, das sich das Fahrzeug nicht zu stark neigt. Das ist >(bzw. soll sein) eine Vorgabe der Zulassungsbehörde, was auch verständlich >ist, da der geneigte Wagenkasten u.U. die zulässige Fahrzeugumgrenzungslinie >verlässt.

Diese Aussage ist an und für sich richtig, wenn man den Begriff Komfortneigung streicht. Mit den sogenannten Überwachungseinrichtungen sind z.B. die Sicherheitswinkelgeber gemeint, die sich in den NT-Rechnern eingebaut befinden und sicherstellen, dass der IST-Neigewinkel mit dem SOLL-Neigewinkel übereinstimmt und max 8° nicht ünter bzw. überschreitet. Auch hier ist in den Unterlagen von einem 4° Modus keine Rede.

Vom Gegenteil lasse ich mich gerne überzeugen. Derjenige muss mir aber den konkreten Signal-Parameter nennen, bei dem das ZSG bei den NT-Rechnern eine 4°-Begrenzung auslösen soll ;-)

Viele Grüße


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