Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund (Fahrkarten und Angebote)

Reisender, München, Samstag, 07.04.2012, 06:37 (vor 5109 Tagen) @ ChrisAC

Diese Regelung schränkt die Gültigkeit der *gesamten* Tarifbedingungen ein ("diese Bedingungen" - man beachte den Titel des Dokuments). Das gesamte Tfv/600A gilt nicht für "Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes [usw.]" stattfinden. Nichts von dem jenseits des ersten Abschnittes ("Geltungsbereich") ist überhaupt gültig für solche Fahrten. Ja. Das steht da. Und zwar ganz eindeutig.


Nichts anderes habe ich behauptet. Die entscheidende Frage ist aber wann diese Regelung greift und die Anwendung der gesamten Beförderungsbedingungen damit ausgeschlossen ist.

Gerade das sehe ich als Fehlschluss an. Die "Bedingungen für den Erwerb und die Benutzung von BahnCards", also Tfv/600C, gehen eindeutig dem Tfv/600A vor: "Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in der jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."

Diese Argumentation hört sich gut an.

Wenn Du eine Vorschrift hast, die gleich zu Anfang ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Fälle beschränkt, dann kannst Du sie auf die eindeutig ausgeschlossenen Fälle schlicht nicht anwenden. So einfach ist das.

Gleichwohl kann nicht die Rede davon sein, dass hier die Anwendbarkeit der Tfv 600/A eindeutig ausgeschlossen wäre. Denn Ziffer 1.5 spricht nur von „Fahrten“ nicht von Fahrkarten. Bestimmungen zur Gültigkeit von Fahrkarten gehen Bestimmungen zur Durchführung von Fahrten aber denklogisch vor: zuerst wird der Fahrschein erworben, dann erst wird die Fahrt durchgeführt. Beim Fahrscheinkauf muss jedoch bereits feststehen welche Bedingungen dafür gelten.

Deshalb bleibt es bei dem Fazit, dass die Beförderungsbedingungen inklusive Ziffer 2.4.4 bei einem Kauf einer ICE- bzw. IC-Fahrkarte für eine Strecke innerhalb eines Verkehrsverbundes in den Beförderungsvertrag einbezogen werden. Selbst wenn man – wie einige Stimmen hier im Forum meinen – davon ausginge, dass die Beförderungsbedingungen insofern nicht klar und eindeutig wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn dann würde die Unklarheitenregel des § 305 c Absatz 2 BGB greifen und die für den Fahrgast günstigste Auslegung, mithin die zur Anwendbarkeit der Ziffer 2.4.4 führt, maßgeblich.

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Foto: ICE 3 "Ingolstadt" in Köln Hbf


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