Gültigkeit FV-Tickets im Verkehrsverbund (Fahrkarten und Angebote)

ChrisAC, Samstag, 07.04.2012, 02:13 (vor 5109 Tagen) @ Reisender

Hallo,

Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden; für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend.“

Dagegen spricht aber, dass sich diese Ausnahme auf „Fahrten“ und nicht auf Fahrkarten bezieht. Diese Regelung schränkt mit anderen Worten nicht den Gültigkeitsbereich von Fahrkarten ein.

Diese Regelung schränkt die Gültigkeit der *gesamten* Tarifbedingungen ein ("diese Bedingungen" - man beachte den Titel des Dokuments). Das gesamte Tfv/600A gilt nicht für "Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes [usw.]" stattfinden. Nichts von dem jenseits des ersten Abschnittes ("Geltungsbereich") ist überhaupt gültig für solche Fahrten. Ja. Das steht da. Und zwar ganz eindeutig.

Deshalb ist es müßig, irgendeinen anderen Teil des Tfv/600A zu diskutieren in diesem Zusammenhang. Wenn Abschnitt 1 ("Geltungsbereich") erklärt, dass die Bedingungen nicht gelten, dann ist jegliches Hinausgehen über diesen Abschnitt 1 unzulässig.

Würde Ziffer 1.4 tatsächlich den Gültigkeitsbereich von Fahrausweisen einschränken, dann wäre z. B. auch die Bahncard 100 „nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn- Tarifbereichs stattfinden“ gültig. Dass die Bahncard 100 auch zu solchen Fahrten berechtigt, dürfte aber wohl niemand ernsthaft bezweifeln.

Gerade das sehe ich als Fehlschluss an. Die "Bedingungen für den Erwerb und die Benutzung von BahnCards", also Tfv/600C, gehen eindeutig dem Tfv/600A vor: "Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in der jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt."

Das heißt, der Umstand, dass die BahnCard 100 zwischen irgendwelchen Punkten genutzt werden kann, ergibt sich aus Tfv/600C. Jegliche Klausel aus Tfv/600A, die dem widerspricht, ist unwirksam. Sollte sich also ein Widerspruch aus dem 1.4 des Tfv/600A und der erlaubten Nutzung der BahnCard 100 gemäß Tfv/600C ergeben, treten solche widersprüchlichen Regelungen des Absatzes 1.4 Tfv/600A hinter die BahnCard-100-Regelungen aus Tfv/600C zurück, wie sich aus der von mir soeben zitierten Vorschrift eindeutig ergibt.

Damit kannst Du aber offensichtlich aus der Existenz einer BahnCard 100 keine Schlüsse ziehen auf die Gültigkeit der Regelungen des Tfv/600A für Fahrten ohne Anwendung der BahnCard 100.

Ich komme nach meinen Recherchen also zu dem Ergebnis, dass mit einem ICE- bzw IC/EC-Ticket, das für eine Strecke ausgestellt ist, deren Start- und Zielbahnhof sich innerhalb ein und desselben Verkehrsverbundes befinden, auch Nahverkehrszüge benutzt werden dürfen. Sieht das jemand anders?

Ja, aber ganz vehement. Wenn Du eine Vorschrift hast, die gleich zu Anfang ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Fälle beschränkt, dann kannst Du sie auf die eindeutig ausgeschlossenen Fälle schlicht nicht anwenden. So einfach ist das.

Meines Erachtens kann nach dem, was derzeit in Tfv/600A steht, nur in dem jeweiligen Verkehrsverbund-Tarif geregelt werden, in welcher Hinsicht zusätzlich Fahrkarten des Fernverkehrs gültig sind. (Von gängiger Praxis jetzt mal völlig abgesehen.)


Grüße,

ChrisAC


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