NRW-Tarif-Juristen (Fahrkarten und Angebote)

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 04.04.2012, 11:21 (vor 5122 Tagen) @ ChrisAC

Ich denke, das hängt in allererster Linie davon ab, welches Verkehrsmittel man benutzt.

Ein Tarif kann meines Erachtens ja nur dann gelten, wenn der Betreiber des Verkehrsmittels ihn anerkennt. Nimm als Beispiel den RE29, betrieben von der SNCB. Wäre die SNCB Mitglied des AVV, dann würde im RE29 uneingeschränkt der AVV-Tarif gelten, und auch der NRW-Tarif. Warum? Siehe hier:

Die NMBS sind s.i.w. kein Verkehrsunternehmen in Deutschland, bis zur Grenze wird der Zug von der DB Regio NRW betrieben, wenigstens pro forma. Es wird der Beförderercode 1080 verwendet, der (u.a.) der DB zuzuordnen ist.

"1. Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten auf allen Linien der Verkehrsunternehmen, die in den folgenden Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen sind:
[...]
Aachener Verkehrsverbund (AVV), [...]" (Tarifbestimmungen NRW-Tarif)

Neben 1.1 gibt es noch 1.2 und 1.3 Dort heißt es

(...) sowie in allen Zügen des Nahverkehrs (SPNV), z.B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB), S-Bahn (S), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und Gemeinden. (...)

Wenn 1.2 und 1.3 neben 1.1 gelten, ist es kein Problem. Wenn 1.1 übergeordnet sein soll, ergibt sich zumindest ein Zweifel in den Tarifbestimmungen, gesetz dem Fall, es gibt Nahverkehrszüge von Unternehmen in NRW, die nicht in einem der neun Verkehrsverbünde zusammengschlossen sind. Auch die DB bezeichnet den RE29 implizizt als ihren Zug.

Die Begründung der NRW-Tarif-Fachleute war jedoch nicht wie von dir genannt, sondern etwa "es sind ja keine Tarifgrenzpunkte" definiert. Für die Grenzen zu Bundesländern ergibt sich damit de facto die Gültigkeit nur bis zum letzten Bahnhof, für die Staatsgrenzen jedoch nicht.


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