Auslegung von §18 der EG-Fahrgastrechteverordnung (Aktueller Betrieb)

michael_seelze, Donnerstag, 22.12.2011, 01:13 (vor 5332 Tagen) @ Giovanni

- Mahlzeiten / Erfrischungen in angemessen Verhältnis zur Wartezeit (es gab gar nichts)

Du hast den Zusatz "sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar
oder vernünftigerweise lieferbar sind" vergessen.


Das im Zug kann m.e. so gedeutet werden, dass auch Angebot im dann fahrenden Zug möglich gewesen wäre.
z.B. die Lieferung von Backwaren in Mannheim oder Stuttgart beim Rangieraufenthalt wäre vorstellbar.


Vorstellbar ist die Lieferung. Nur vermute ich, dass sich "die Bahn" im Falle der Nachfrage durch den Fahrgast auf die Position zurückziehen wird, dass nachts Lebensmittel nicht "vernünftigerweise lieferbar" sind.


Mittwoch morgen halb 7 sollen in Stuttgart keine (ggf belegten) Brötchen "vernünftigerweise lieferbar" sein?

Lieferbar wären die wohl schon. Was bedeutet in diesem Zusammenhang aber "vernünftigerweise"?
Die Vernunft sagt mir, dass die Brötchen bestellt werden müssen.
Oder könnte die Anwendung der Vernunft durch die Bahn ergeben, dass die Mahlzeiten und Erfrischungen vernünftigerweise nicht lieferbar sind, weil dazu logistische Maßnahmen notwendig wären?


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