Auslegung von §18 der EG-Fahrgastrechteverordnung (Aktueller Betrieb)

michael_seelze, Mittwoch, 21.12.2011, 20:34 (vor 5330 Tagen) @ Giovanni
bearbeitet von michael_seelze, Mittwoch, 21.12.2011, 20:34


d.h.:
Verstoß gegen Artikel 18 der Fahrgastrechte:
- Verspätungsinformation (falsche bzw gar keine Infos)

Richtig

- Mahlzeiten / Erfrischungen in angemessen Verhältnis zur Wartezeit (es gab gar nichts)

Du hast den Zusatz "sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar
oder vernünftigerweise lieferbar sind" vergessen.

- Organisation alternativer Beförderung (Taxi auf eigene Kosten statt Straßenbahn-Tickets...)

Nach § 18(3) müsste das nur erfolgen, sofern der Verkehrsdienst nicht fortgestzt werden konnte. Der CNL/IC fuhr jedoch. Man könnte sich darüber streiten, ob bei Ausfall eines Haltes "keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr" besteht.


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