Auslegung von §18 der EG-Fahrgastrechteverordnung (Aktueller Betrieb)

Giovanni, Donnerstag, 22.12.2011, 00:16 (vor 5334 Tagen) @ michael_seelze


d.h.:
Verstoß gegen Artikel 18 der Fahrgastrechte:
- Verspätungsinformation (falsche bzw gar keine Infos)

Richtig

- Mahlzeiten / Erfrischungen in angemessen Verhältnis zur Wartezeit (es gab gar nichts)

Du hast den Zusatz "sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar
oder vernünftigerweise lieferbar sind" vergessen.

Das im Zug kann m.e. so gedeutet werden, dass auch Angebot im dann fahrenden Zug möglich gewesen wäre.
z.B. die Lieferung von Backwaren in Mannheim oder Stuttgart beim Rangieraufenthalt wäre vorstellbar.

- Organisation alternativer Beförderung (Taxi auf eigene Kosten statt Straßenbahn-Tickets...)

Nach § 18(3) müsste das nur erfolgen, sofern der Verkehrsdienst nicht fortgestzt werden konnte. Der CNL/IC fuhr jedoch. Man könnte sich darüber streiten, ob bei Ausfall eines Haltes "keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr" besteht.

Nach allen mir bekannten Auslegungen ist nur der Bahnhof an dem sich der Fahrgast befindet dafür maßgeblich. Eine Umleitung über eine andere Strecke wäre demnach einen Zugausfall gleichzusetzen und damit eben keine Möglichkeit zur Fortsetzung des Verkehrsdienstes vorhanden.


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