Auslegung von §18 der EG-Fahrgastrechteverordnung (Aktueller Betrieb)

Burkhard, Mittwoch, 21.12.2011, 21:50 (vor 5334 Tagen) @ Ralle622

Du hast den Zusatz "sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar
oder vernünftigerweise lieferbar sind" vergessen.


Naja, das würde ich in Bonn Hbf einfach mal als gegeben annehmen. Und im Zweifelsfall sogar in Beuel.


Tagsüber vielleicht. Aber nicht nach Mitternacht. Da hat selbst die Kneipe im Beueler Bahnhof zumindest unter der Woche wohl schon zu...

In einer Großstadt wie Bonn ist es sicherlich vernünftig lieferbar. Wenn man will.

Nicht vernünftig lieferbar ist es für mich eher im ländlichen Raum, wo nachts nichts mehr geöffnet hat.


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