Interpretation - und noch ein kleiner Widerspruch (Fahrkarten und Angebote)

fjk, Freitag, 12.08.2011, 15:16 (vor 5533 Tagen) @ sflori

Und wenn Durchreißen nicht "erheblich beschädigen" ist, was dann?


Mit "Beschädigung" sind Dinge wie Abkratzen von Oberflächen, Übergießen mit Kaffee, fehlende Ecken usw. gemeint, die eine eindeutige Identifizierung der Angaben auf einer Fahrkarte verhindern.
[...]
Wenn Du beide Teile dabei hast, ist die Fahrkarte sicher nicht mehr im Sinne des Erfinders beschädigt.

Moin,

im Zitat "Eine Fahrkarte ist ungültig, wenn [...] (ii) sie erheblich beschädigt [...] wurde [...]" hatte ich vor allem den Teil "oder in ihrem Inhalt unkenntlich gemacht oder unbefugt abgeändert" bei der zweiten [...] weggelassen. Das deckt - wohl mit einem exklusiven "oder" - die Tatbestände ab, die Du jetzt beschreibst. Außer der fehlenden Ecke. Und wenn die fehlende Ecke eine erhebliche Beschädigung ist, dann ja wohl erst recht eine fehlende Hälfte, oder nicht?

Wenn die fehlende Ecke nicht fehlt, sondern mitgeführt wird - dann ist die Karte nicht mehr beschädigt im Sinne des Erfinders? Das finde ich widersprüchlich. Entweder ist "etwas Abreißen" Beschädigen oder eben nicht.

Darum denke ich, dass das Anerkennen einer durchgerissenen Fahrkarte reine Kulanz wäre - aber es ist wohl nicht völlig realitätsfremd, unter den gegebenen Umständen darauf zu hoffen.

wünscht viel Glück
fjk


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