Rechsgrundlagen beim Fotografieren (Allgemeines Forum)

JW, Sonntag, 03.07.2011, 10:41 (vor 5391 Tagen) @ Fratz

Hallo Fratz,

das meinst Du jetzt nicht Ernst, oder?

§201a StGB bezieht sich ausschließlich auf "Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden", das kann man von einen Bahnsteig ja wohl nicht behaupten.

Und nach dem Urhebergesetzen wird da auch niemand etwas einklagen können. Denn die Personen sind bei diesen Bildern nur "Beiwerk".

Gruß Jörg


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