Zu den 60 Minuten bei FGR-Entschädigungen (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Montag, 29.07.2013, 00:19 (vor 3943 Tagen) @ GUM

Man beachte zur 60-Minutenregelung auch folgenden
Ausschnitt aus dem dem Beschluss Verwaltungsgericht Köln, AZ 18 L 102/13

Die Frage, ob sich die Antragstellerin an die Vereinbarung mit der Antragsgegnerin hält, bei Verspätungen von 59 Minuten eine Entschädigung nicht mit Rücksicht auf die eine fehlende Minute zu versagen, stellt sich angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts zugleich als die Frage danach dar, ob die Antragstellerin ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 einhält.
Angesichts der von der Antragstellerin festgestellten Ungenauigkeiten in dem
Messverfahren bzw. dem Feststellungsverfahren (Abschneiden von Sekunden) hat
sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin selbst dazu bereit erklärt,
bei Verspätungen von 57 bis 59 Minuten eine Verspätungsentschädigung zu leisten. Da die Antragstellerin aufwändigere Messungen oder Prüfungen vermeiden wollte, die ggf. eine weitergehende Klarheit hinsichtlich der konkreten Dauer einer Verspätung hätten erbringen können, hat sie sich aus Praktikabilitätsgründen für dieses Verfahren entschieden. Dabei handelt es sich nach dem Verständnis der Kammer nicht um eine reine Kulanzregelung, deren Nichteinhaltung rechtlich nicht zu einem Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/2007 führen könnte, weil dort ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung erst ab einer Verspätung von 60 Minuten vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich - angesichts des Kontextes mit den Ungenauigkeiten der Feststellung - um eine Regelung, die sicherstellen soll, dass begründete Anträge auf Verspätungsentschädigung nicht unter Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1371/200 abgelehnt werden.

Antragsstellerin war lt. EBA-Mittelikung die DB Fernverkehr AG und antragsgegenerin das EBA.


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