...doch! (Allgemeines Forum)

Neitech_BR611, Baden-Württemberg / Bayern, Freitag, 24.10.2025, 14:34 (vor 61 Tagen) @ JeDi

...doch, das schreibt sie ganz genau so vor.

Bezogen auf die Eingangsfrage von @lila Schnitzel zum Deutschlandticket ist die rechtliche Regelung eindeutig:

Laut VERORDNUNG (EU) 2021/782 gilt für alle Fahrgäste die über ein gültiges Deutschlandticket verfügen gemäß Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 6, 7, 19 und 20, Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 20 die Hilfeleistung mittels einer kostenlose Übernachtung in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft.

Die Diskussion des Begriffs "erstatten" ist rein theoretischer Natur, die Rechtsverordnung regelt klar und eindeutig dass die betroffenen Fahrgäste "kostenlos" übernachten können. Weiteres ist in der EU-Verordnung nicht geregelt, so dass ein etwaige Klage lediglich zum Streitgegenstand haben kann, ob die Übernachtung schlussendlich kostenlos war oder nicht kostenlos war.

Dankenswerterweise ist dies eine rein theoretische Diskussion, denn im deutschen Rechtsraum gibt es für das Deutschlandticket eine darauf aufbauende (für Fahrgäste günstigere und noch eindeutiger verständliche) Regelung: Hotel oder Taxi werden durch das Eisenbahnunternehmen organisiert oder die Hotel- bzw. Taxikosten werden bis zur genannten Grenze bei Nichterreichbarkeit des Eisenbahnunternehmens erstattet!

Dies wurde von allen das Deutschlandticket anerkennenden Eisenbahnverkehrsunternehmen unabstreitbar für Recht anerkannt, durch die Unterzeichnung den Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs (BB DT) und insbesondere dessen Abschnitte 8.2.4 und 8.2.5. durch die in Anhang 1 BB DT unterzeichnenden Unternehmen.

Es lohnt sich sicherlich, die Abschnitte 8.2.4 und 8.2.5 der BB DT ausgedruckt oder auf dem Smartphone / Tablet mit sich zu führen.
Diese sind eindeutig und begründen sich mit der (EU) 2021/782.

Es gibt für Fahrgäste hingegen keine Wahlfreiheit ob Hotel oder Taxi, sofern man einen Ansprechpartner erreicht. Wenn dem so ist, hat dieser die Möglichkeit die (aus seiner Sicht) günstigste Lösung zu wählen und vorzuschreiben.

In den BB DT ist übrigens auch eindeutig geregelt, dass ein Deutschlandticket im Sinne der (EU) 2021/782 wie eine Durchgangsfahrkarte zählt. Auch diesbezüglich gibt es daher keine Diskussionsgrundlage sondern schlicht Rechtseindeutigkeit.

@lila Schnitzel

Ich kann Dir nur empfehlen weiterhin freundlich bei der DB Info nachzufragen.
Das sind alles Menschen, manche gut gelaunt - manche schlecht gelaunt.

Ich selbst hatte mal den Fall (mit ICE-Fahrkarte) in München ein Taxi nach Teisendorf bekommen zu haben, gemeinsam mit einem fremden D-Ticket-Fahrgast.
Die Taxikosten von ca. 260 € hätten für mich eigentlich eine Zwangsübernachtung in München bedeutet. Durch die Zusammenrechnung beider FGR-Fälle durch die DB-Info fuhren wir beiden Fremden ganz entspannt gemeinsam mit einem von der DB-Info herbeigerufenen Taxi die 125 km ans Ziel (der D-Ticket-Fahrgast stieg bereits unterwegs in Traunstein aus).

Ich will damit sagen: Du kannst Glück oder Pech haben. Notfalls bleibt Dir nur das Vorstrecken der Hotel- oder Taxikosten wenn Du niemanden erreichst oder Dir das verweigert wird.

Bahnunternehmen müssen laut Verordnung die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Antragstellung leisten, andernfalls dürfen Fahrgäste sofort den Rechtsweg beschreiten, wonach dann das beklagte Beförderungsunternehmen die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat (in anderen Worten: Fahrgäste brauchen keine weiteren Fristen, Ausreden oder Verzögerungen abwarten).

Du bist also rechtlich geschützt das Taxi / Hotel maximal 1 Monat beginnend mit Abgabe des FGR-Antrags vorzufinanzieren.
Versäumt die Bahn die Frist (egal mit welchen Begründung oder Ablehnung), kannst Du auch Verzugszinsen und weitere Schadensersatzansprüche geltend machen.


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