Fristen (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Dienstag, 05.08.2025, 13:48 (vor 125 Tagen) @ tbsn

Wo steht das eigentlich? In der EU 2021/782 wird eine Frist von drei Monaten ausschließlich in Zusammenhang mit Beschwerden genannt.

Genau das ist die Stelle.

Ansonsten verjähren Ansprüche nach 12 Monaten.

Ja, aber da die CIV lediglich einen Anhang an die Verordnung bilden, kommt die Frist aus Art. 60 CIV als entgegenstehende Regelung diesbzgl. nicht mehr zur Anwendung, genau wie auch in den Fällen des Art. 32 Abs. 2 CIV im Rahmen der Hilfeleistung angefallene Hotelkosten ersetzt werden müssen.

Die Eisenbahnunternehmen können aber jederzeit für den Fahrgast günstigere Regelungen treffen. Ob das auf die BB Personenverkehr in der aktuelle Fassung (noch) zutrifft, wäre zu klären. Ich würde aber sagen ja.

Selbst wenn es für die Entschädigungszahlung eine spezielle Regelung geben sollte, ändert das ja auch nichts daran, dass die Fahrt bei einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen ist.

Man kann natürlich drei Monate nach Abschluss der Reise, die man um ein halbes Jahr verlegt hat, eine Fahrpreisentschädigung verlangen. Nur der Fall Ticket > 3 Monate behalten und dann doch nicht fahren, hängt in der Fahrgastrechte-Novelle jetzt halt irgendwie in der Luft.


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