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wachtberghöhle, Mittwoch, 17.01.2024, 11:33 (vor 819 Tagen) @ Holger2

Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr
Vom 23. Oktober 2007

zum beispiel: https://content.beck.de/Palandt/03_FahrgastrechteVO_2008.pdf

Art. 60 Verjährung. (1) Schadensersatzansprüche aufgrund der Haftung des
Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden verjähren:
a) Ansprüche des Reisenden: in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach
dem Unfall;
b) Ansprüche der anderen Berechtigten: in drei Jahren, gerechnet vom ersten
Tag nach dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet
vom ersten Tag nach dem Unfall.
(2) 1 Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem
Jahr.
[...]


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