FGR: Unterbrochener Verkehrsdienst (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Sonntag, 24.12.2023, 02:29 (vor 995 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 24.12.2023, 02:30

Für mich bezieht sich Art. 20 Abs. 3 auf Großstörungen mit unklarer Dauer, was ja hier nicht gegeben ist.

Dem schließe ich mich insofern an, dass eine Unterbrechung des Verkehrsdienstes für mich eine Streckensperrung impliziert. Einen Hinweis darauf, dass die Unterbrechung nur im Zusammenhang mit nächtlichen Verkehrspausen wirkt, kann ich nicht finden.

Der Begriff "vertretbare Frist" in der EU-VO 782/2021 ist leider nicht genauer spezifiziert:

Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so bietet das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste an und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen.

In Anbetracht der Definition von "Dienst" als

Schienenpersonenverkehrsdienst, der zwischen Bahnhöfen nach einem Fahrplan betrieben wird, einschließlich Verkehrsdienste, die für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung angeboten werden

in Artikel 3 Nr. 10 der genannten Verordnung, kann man darauf kommen, dass Art. 20 Abs.3 auf Störungen, abzielet, bei der selbst die Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht mehr möglich ist [Zug auf der Strecke blockiert etc.].


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