"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 22:24 (vor 996 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 22:24

Kannst du das näher erläutern? Für mich bezieht sich Art. 20 Abs. 3 auf Großstörungen mit unklarer Dauer

Für mich nicht bzw. nicht nur und dafür würde ich jetzt einfach mal auf die Ösibude verweisen.
Denn: In Österreich gibt es kein nationales Zusatzrecht, das eine niederschwelligere Regelung für die Nutzung alternativer Verkehrsmittel vorsieht, sondern lediglich eine Einschränkung der EU-Fahrgastrechte bei Nutzung reiner SPNV-Verbindungen:

Wenn bei der Abfahrt eines Zuges, im Falle eines verpassten Anschlusses oder aufgrund eines Zugausfalles eine Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten absehbar ist, so muss das Bahnunternehmen dem Fahrgast folgende Möglichkeiten anbieten:

(...)

5. In einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi nutzen, wenn dies notwendig ist.
Etwa wenn Fahrgästen den letzten Anschlusszug aufgrund einer Verspätung bzw. eines Zugausfalls nicht erreichen. Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und kann innerhalb einer "vertretbaren" Frist nicht fortgesetzt werden, muss ein alternativer Verkehrsdienst angeboten werden (z. B. Schienenersatzverkehr, Bus, Taxi).

Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt 80 Euro pro Person, für eine Taxifahrt 50 Euro pro Person. Grundsätzlich empfiehlt die apf sich an das Bahnunternehmen zu wenden, bevor Ausgaben getätigt werden.

https://www.apf.gv.at/de/puenktlichkeit-entschaedigung-bahn-apf.html


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