Wortklaubereien? (Fahrkarten und Angebote)

mmandl, Montag, 25.05.2020, 10:19 (vor 2121 Tagen) @ Power132

Die Annahme einer unendlichen Verspätung betrifft ja nur den Tatbestand der zu erwartenden Verspätung i.S.d. Art. 16 VO. Würde man nicht mit diesem Konstrukt arbeiten, würde ein Zugausfall und wohl auch ein verpasster Anschluss keine Rechte nach Art. 16 VO auslösen, der auf ein zu erwartende Verspätung am Zielort abstellt.

Dass man darauf ausweicht, dass die Rechte erst greifen, wenn die Verspätung bei Nutzung aus einer Alternativverbindung 16 Minuten übersteigt, macht keinen Sinn weil

a) es dann zuvor keinen (ausdrücklichen) unionsrechtlichen Anspruch auf Weiterbeförderung gäbe,
b) nicht klar wäre, woraus sich das Recht des Fahrgasts, einen anderen Zug zu nutzen, dann ergäbe und welche Züge der Fahrgast nutzten dürfte
c) bei der Verspätung eines Zugs auch nicht erst andere Verbindungen genutzt werden müssen, mit denen die Verspätung auf unter 61 Minuten gedrückt werden kann und die Rechte des Art. 16 nicht erst entstehen, wenn es keine derartige Verbindung gibt.


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