Gleiches gilt auch rechtsrheinisch (Fahrkarten und Angebote)

Dr. Bahn, Donnerstag, 21.11.2019, 14:29 (vor 2315 Tagen) @ WindyCity

Es genügt, dass der Geltungsbereich der beiden Zeittickets unmittelbar aneinander anstößt.

Der Meinung bin ich auch, aber worauf fußt sie denn?

Das VRR-Handbuch für Tarif und Vertrieb schreibt dazu in Abschnitt "4.3.4.2 Anschlussfahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl" lakonisch:

"Fahrausweise nach dem Verbundtarif mit unbeschränkter Fahrtenzahl können zur Weiterfahrt im Nachbarverbund mit Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl des Nachbarverbundes kombiniert werden."
(VRS-Tarif wortgleich.)

Auch für die Kombi Zeitkarte/Einzelfahrt des Nachbarverbunds ist nicht mehr geregelt. Ich meine mich zu erinnern, dass früher explizit geregelt war, dass es reicht, wenn die Tarifgebiete der Fahrausweise aneinanderstoßen. (Und keine Überlappung erforderlich ist oder gar der letzte Halt im Verbundraum relevant: Diesen Fall hatte ich früher persönlich oft in der Kombi VRR-Semesterticket und Fahrt mit dem RE1 von/nach Köln.)

Leider finde ich eine solche Regelung nicht mehr. Ich würde also die entsprechende Seite aus dem Tarif ausdrucken und so fahren. Unklarheiten in AGB gehen zu Lasten des Verwenders, insbesondere wenn sie von früheren Regelungen abweichen (würden).

Oder man fragt mal im Chat des VRR nach.

Viele Grüße
Dr. Bahn


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