Drei mal falsch (Allgemeines Forum)

Giovanni, Samstag, 26.05.2018, 18:10 (vor 2908 Tagen) @ musicus

Auch mit Anerkennung des DB-Tarifs ist es ihr gutes Recht - denn die gesetzlichen Fahrgastrechte erlauben nur die Nutzung bei vergleichbaren Beförderungsbedingungen (und dies wird von der DB Fernverkehr AG meist bestritten)

Typische Doppelmoral der DB. Weder kann man dort sagen was „Beförderungsbedingungen“ sein sollen, noch gibt es Angaben dahingehend, was selbige zur „Vergleichbarkeit“ qualifiziert. Der schwammige Gesetzestext wird eben so lange ausgedrückt, bis er sich gegen den Kunden verwenden lässt. Pro PKW.

Richtig.

und die BB Bahn erwähnen nur die Nutzung einer höheren Produtklasse

...für Fahrscheine der PK B und PK A (BB 9.1.1).

nicht aber einer niedrigeren Produtklasse

Wozu? Entweder sind die Fahrscheine (sofern nicht zuggebunden) ohnehin für diese Produktklassen gültig oder es wird BB 9.1.1 Satz 1 einschlägig, wo von „unverzüglich“ und „nächster Gelegenheit“ die Rede ist. Zuggebundene Sparpreisfahrkarten tragen (zumindest als Online-Ticket) ja überdies den Vermerk, dass bei Eintreten des „20-Minuten-Falles“ die Zugbindung erlischt. Und wer dreifach auf Nummer sicher gehen will, erhält in einer solchen Situation ja bereitwillig einen Stempel auf die Fahrkarte, der die Zugbindung aufhebt.

Die formale Aufhebung der Zugbindung gibt nach 2.7.2 die niedrigere Produktklasse frei. Dass dies automatisch geschieht, ist in den BB nicht erwähnt.
Wenn die Freigabe aller Züge gewollt wäre, wäre die Formulierung "andere Produktklasse" besser geeignet.
In der Praxis dürfte 99,99% des DB-Regio-Personals keine Haarspalterei betreiben. Was bleibt ist jedoch der Verdacht, dass evtl keine faire Kostenerstattung durch DB Fernverkehr an das Dritt-EVU oder den Besteller (je nachdem, wem die Fahrgeldeinnahmen des entsprechenden Zuges vertraglich zustehen) erfolgt.

oder produktklassenloser Züge.

Dem DB-Tarif nach wären das welche genau?

Von der DB?
UBB, ARR und R. Erstere sind inzwischen durch RB ersetzt und die beiden anderen sind mangels geeigneter Alternativen nicht praxisrelevant. Vor einigen Jahren waren auch EN produktklassenlos, auch wenn im Online-Vertrieb längst Klasse B verkauft wurde.

Ansonsten die meisten Nahverkehrszüge anderer EVU, die ebenfalls nach DB-Tarif fahren.

Wichtig ist hierbei: Die 20min-Regel existiert im Gesetz nur für reine Nahverkehrsfahrscheine.

Stimmt. Die BB der DB dehnen die Regelung allerdings auf alle von der DB zum DB-Tarif verkauften Inlandsfahrscheine aus.

Auf die meisten - nicht auf alle.
Ausgeschlossen ist z.b.
https://www.bahn.de/regional/view/regionen/berlin_brbg/ire/berlin-hamburg-spezial.shtml (kein Nahverkehr!)
Ob andere Tickets wie Flexpreis C Stralsund - Schwerin, Berlin-Brandenburg-Ticket oderBayern-Böhmen-Ticket, die auf bestimmten Streckenabschnitten in IC/EC/ICE gültig sind, ebenfalls darunter fallen wäre ggf zu klären.

Hat der Kunde einen Fernverkehrsfahrschein, ist er zwischen 20 und 59 Minuten an die Beförderungsbedingungen des ursprünglichen Unternehmens gebunden - und diese sehen ggf Einschränkungen oder gar keine Rechte vor.

Ja.

--
Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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