Drei mal falsch (Allgemeines Forum)

musicus, Samstag, 26.05.2018, 13:33 (vor 2905 Tagen) @ Giovanni

Auch mit Anerkennung des DB-Tarifs ist es ihr gutes Recht - denn die gesetzlichen Fahrgastrechte erlauben nur die Nutzung bei vergleichbaren Beförderungsbedingungen (und dies wird von der DB Fernverkehr AG meist bestritten)

Typische Doppelmoral der DB. Weder kann man dort sagen was „Beförderungsbedingungen“ sein sollen, noch gibt es Angaben dahingehend, was selbige zur „Vergleichbarkeit“ qualifiziert. Der schwammige Gesetzestext wird eben so lange ausgedrückt, bis er sich gegen den Kunden verwenden lässt. Pro PKW.

und die BB Bahn erwähnen nur die Nutzung einer höheren Produtklasse

...für Fahrscheine der PK B und PK A (BB 9.1.1).

nicht aber einer niedrigeren Produtklasse

Wozu? Entweder sind die Fahrscheine (sofern nicht zuggebunden) ohnehin für diese Produktklassen gültig oder es wird BB 9.1.1 Satz 1 einschlägig, wo von „unverzüglich“ und „nächster Gelegenheit“ die Rede ist. Zuggebundene Sparpreisfahrkarten tragen (zumindest als Online-Ticket) ja überdies den Vermerk, dass bei Eintreten des „20-Minuten-Falles“ die Zugbindung erlischt. Und wer dreifach auf Nummer sicher gehen will, erhält in einer solchen Situation ja bereitwillig einen Stempel auf die Fahrkarte, der die Zugbindung aufhebt.

oder produktklassenloser Züge.

Dem DB-Tarif nach wären das welche genau?

Wichtig ist hierbei: Die 20min-Regel existiert im Gesetz nur für reine Nahverkehrsfahrscheine.

Stimmt. Die BB der DB dehnen die Regelung allerdings auf alle von der DB zum DB-Tarif verkauften Inlandsfahrscheine aus.

Hat der Kunde einen Fernverkehrsfahrschein, ist er zwischen 20 und 59 Minuten an die Beförderungsbedingungen des ursprünglichen Unternehmens gebunden - und diese sehen ggf Einschränkungen oder gar keine Rechte vor.

Ja.


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