OT: unnützes Umherfahren wird sehr wohl sanktioniert (Aktueller Betrieb)

oppermad, Wuppertal/Wunstorf, Montag, 30.01.2017, 08:56 (vor 3352 Tagen) @ ALR997

Moin,

Paragraph 30 Absatz 1 der StVO stellt das "unnütze Herumfahren mit Belästigung Anderer" unter Strafe. In der Praxis schwer durchzusetzen aber praktisch ist es schon verboten ;-)

die Polizei stand mal im Rotlichtviertel. Als ein "Kunde" dort wiederholt vorbeifuhr, haben sie die Hand aufgehalten. Das war dann eine Verkehrsbehinderung in mehrfacher Hinsicht...

Sonst ist die Ahndung natürlich schwierig, man kann sich ja auch mal verfahren.
Grüße,

Dirk

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Wer ist kundig auf folgenden Baureihen:
101, 103, 110, 111, 112, 120, 139, 140, 141, 143, 150, 151, 155, 181.2, 218, 225, 233, 362, 420, 472, 601, 605, 624, 628, 643 und 644?
Richtig: Bender!


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