Masturbation im IC - welcher denn? (Allgemeines Forum)

Colaholiker, Frankfurt / Hildesheim, Mittwoch, 27.01.2016, 11:48 (vor 3936 Tagen) @ Beobachter7

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Meine Hervorhebungen.

Vollkommen ausreichend. Die Zugbegleiterin muß sich nur davon belästigt fühlen, daß der Kerl gerade seinen Ständer umklammert als sie ins Abteil kommt. Schon ist (1) erfüllt. Und (2) ist dann ihr Ermessen, ob sie Antrag stellt oder nicht.

Laut Polizeimeldung hatte der Fahrgast in dem Moment sein Geschlechtsteil wieder in der Hose verborgen.

Ich verstehe es so, daß er es anschließend tat, die Zugbegleiterin also zuerst alles noch mitansehen mußte. Wie das jeder individuell verarbeitet, steht weder Dir noch mir zu, festzulegen. Nur weil Du damit kein Problem hast, heißt das nicht, daß die Zugbegleiterin es genauso empfindet.

Ich sehe in diesem Fall keine der Tatbestandsmerkmale gegeben.

Siehe oben.

Außerdem wird dem guten Mann ein heftiger Schreck in die Glieder (sic) gefahren sein, und die Lehre, daß auch die Privatheit eines Eisenbahnabteils mit zugezogenem Vorhang ganz abrupt enden kann, und daß man sich darauf nie verlassen wird können.

Das eine schließt das andere nicht aus.

Der Vorfall ist und bleibt lächerlich, und die Reaktion der Zub in keinster Weise angemessen.

Sehe ich anders. Auch wenn die strafrechtliche Relevanz diskutabel bleiben mag, greifen trotzdem die Beförderungsbedingungen und bei Verstoß gegen diese eben der Beförderungsausschluß.

Das Handeln der Zugbegleiterin als vollkommen richtig ansehende Grüße,
der Colaholiker

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