Masturbation im IC - welcher denn? (Allgemeines Forum)

Beobachter7, Mittwoch, 27.01.2016, 11:38 (vor 3936 Tagen) @ Colaholiker
bearbeitet von Beobachter7, Mittwoch, 27.01.2016, 11:43

Lies Dir mal §§ 183 und 183a StGB durch. Masturbation ist eine sexuelle Handlung,

183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

§ 183
Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Meine Hervorhebungen.

und in dem Moment wo eine Dritte (obwohl eigentlich zweite) Person, sprich die Zugbegleiterin, das Abteil betritt, ist eine Öffentlichkeit ohne Zweifel gegeben.

Laut Polizeimeldung hatte der Fahrgast in dem Moment sein Geschlechtsteil wieder in der Hose verborgen.

Ich sehe in diesem Fall keine der Tatbestandsmerkmale gegeben.

Außerdem wird dem guten Mann ein heftiger Schreck in die Glieder (sic) gefahren sein, und die Lehre, daß auch die Privatheit eines Eisenbahnabteils mit zugezogenem Vorhang ganz abrupt enden kann, und daß man sich darauf nie verlassen wird können.

Der Vorfall ist und bleibt lächerlich, und die Reaktion der Zub in keinster Weise angemessen.

Diese meine Auffassung wird gestützt durch Gerichtsurteile, die man über die obigen Links finden kann:

Eines davon, vom OLG Bamberg, Urteil v. 22.02.2011 – 3 Ss 136/10zu dem von dejure.org zu beiden Paragrafen verlinkt wird, sei hier in seinen beiden Leitsätzen zitiert:

Leitsätze:
1. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u. a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.). (amtlicher Leitsatz)

2. Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d. h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt. (amtlicher Leitsatz)


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