Einfache Antwort (Allgemeines Forum)

JeDi, überall und nirgendwo, Dienstag, 07.10.2014, 17:12 (vor 4205 Tagen) @ sidi

Verordnung 261/2004/EG. Die Betreuungsleistungen muss eine Lufahrgesellschaft in jedem Fall erbringen, auch wenn sie für den Flugausfall nichts kann da höhere Gewalt.

Ja.

Sie müssen ein Hotel zahlen, sie müssen Verpflegung zahlen und sie müssen auf den nächstverfügbaren Flug umbuchen, egal von welcher Airline. Das einzige was sie bei höherer Gewalt nicht müssen ist die Ausgleichszahlung leisten.

Nein. Sie müssen auf den nächsten Flug mit vergleichbaren Bedingungen umbuchen. Das ist mal wieder so ein schöner Gummiparagraph (wie so oft in der 261), der m.W. auch noch nicht abschließend geklärt ist.

Wenn sie sich weigern auf eine andere Airline umzubuchen, bucht man sich dort selbst ein Ticket und reicht das nachher zur Erstattung ein.

Na dann viel Spaß beim EuGH.

Es ist auch gar nicht so unüblich, dass die Crews mit Fremdairlines an ihr Ziel fliegen um dort ihre Schicht zu beginnen.

Klar.

Ich will mal sehen, dass die einem ein Ticket für den HKX ausstellen. Im Bahnverkehr gibt es leider keine so Passagierfreundliche Verordnung.

Wird in der Regel ohne Umbuchung einfach freigegeben. Ansonsten zahlt die Bahn da deutlich problemloser als beliebige Airline, auch wenn ein ähnlicher Fall mit dem Interconnex (da war ich wohl der Präzedenzfall) die Einschaltung des EBA bedurfte.

--
Weg mit dem 4744!


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