Einfache Antwort (Allgemeines Forum)

sidi, Dienstag, 07.10.2014, 16:50 (vor 4206 Tagen) @ JeDi

Laut welcher EU-Verordnung?

Verordnung 261/2004/EG. Die Betreuungsleistungen muss eine Lufahrgesellschaft in jedem Fall erbringen, auch wenn sie für den Flugausfall nichts kann da höhere Gewalt.
Sie müssen ein Hotel zahlen, sie müssen Verpflegung zahlen und sie müssen auf den nächstverfügbaren Flug umbuchen, egal von welcher Airline. Das einzige was sie bei höherer Gewalt nicht müssen ist die Ausgleichszahlung leisten.
Wenn sie sich weigern auf eine andere Airline umzubuchen, bucht man sich dort selbst ein Ticket und reicht das nachher zur Erstattung ein.
Umbuchungen auf Fremdairlines haben nichts mit dem Status zu tun und sind für die Fluggesellschaften auch nicht so teuer. Wenn du selbst für ein neues Ticket z.B. 600€ zahlst, zahlen Luftfahrtgesellschaften bei Umbuchungen vielleicht 150€ (fiktive Zahlen)
Es ist auch gar nicht so unüblich, dass die Crews mit Fremdairlines an ihr Ziel fliegen um dort ihre Schicht zu beginnen.
Ich will mal sehen, dass die einem ein Ticket für den HKX ausstellen. Im Bahnverkehr gibt es leider keine so Passagierfreundliche Verordnung.


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