-> Leistungserschleichung (§ 265a StGB) (Allgemeines Forum)

db1435, Freitag, 03.06.2011, 13:55 (vor 5583 Tagen) @ Reinickendorfer Bomber

Da dem Fahrgast die Kenntnis der Notwendigkeit des Erwerbs eines Fahrausweises bekannt war, er jedoch beabsichtigte, den Zug zwischen Berlin Hbf und Berlin-Spandau ohne Fahrausweis zu benutzen, handelt es sich hier zweifelsfrei um eine Leistungs- bzw. Beförderungserschleichung nach §265a StGB. Die Absicht bzw. der Vorsatz ersten Grades war gegeben. Hier wäre die Erhebung des doppelten Fahrpreises gemäß § 12 Abs. 2 EVO durchzusetzen gewesen:

§ 12 Erhöhter Fahrpreis

(...)

2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 40 Euro. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

Schade, daß das nicht durchgeführt wurde.

Florian


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