Bußgeldhöhe § 17 OWiG (Allgemeines Forum)

SST, Köln-Südstadt, Samstag, 29.01.2011, 00:16 (vor 5555 Tagen) @ Ralle622

Die Höhe des Bußgelds kann so wenig von der DB festgelegt werden wie das für den Nichtgebrauch des Anschnallgurts durch einen Fahrgast vom Taxifahrer festgelegt werden kann.

Das ist natürlich vollkommen richtig!

Die DB kann allenfalls eine Vertragsstrafe in ihren AGB festlegen. Es ist mir aber nicht bekannt, dass sie das getan hat.

Mir auch nicht ;-), daher die spontane Frage hier im Expertenforum

Für das BNichtrSchG gilt: Da das BNichtrSchG keine speziellen Vorschriften beinhaltet, gilt der allgemeine Bußgeldrahmen aus § 17 OWiG, also 5 bis 1000 Euro

Ja, das ist mir bekannt ;-). (Hätte ja sein können, dass es irgendwo eine mir unbekannte "offizielle Staffelung" wie beim "Falschparken" gibt: im Speisewagen XXXX Euro, im Großraumwagen XXX Euro, auf der hintersten Plattform XX Euro)

Also bleibe ich weiterhin bei meinem Verhalten, in Zügen nicht zu rauchen, bei längeren Aufenthalten in die Raucherzone des Bahnsteiges zu gehen oder eben hin und wieder eine Pause vorab zu planen. Ist für die Anschlußsicherung und die Nahrungsaufnahme ohnehin ganz praktisch.

Danke für die schnellen Antworten.

Schönes Wochenende,
Stefan


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