Bußgeldhöhe § 17 OWiG (Allgemeines Forum)

Ralle622, Bonn, Freitag, 28.01.2011, 23:58 (vor 5636 Tagen) @ SST

Was sind eigentlich die "Konsequenzen", wenn man z.B. im IC auf der hintersten Plattform beim Rauchen "erwischt" wird? Da ich weiß, dass es verboten ist, tue ich es nicht. Aber schon oft habe ich gedacht: wenn das offiziell 10,00 Euro Ordnungswidrigkeitsgebühr kosten würde, würde ich es gerne bezahlen ;-).


Ich empfehle §5 BNichtrSchG


Da steht aber auch nur

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Und in welcher Höhe? Die DB AG hat ja sonst auch für jede Abweichung von dem ordentlichen Verhalten ihrer Fahrgäste ihre "Tarife" ;-).

Die Höhe des Bußgelds kann so wenig von der DB festgelegt werden wie das für den Nichtgebrauch des Anschnallgurts durch einen Fahrgast vom Taxifahrer festgelegt werden kann. Die DB kann allenfalls eine Vertragsstrafe in ihren AGB festlegen. Es ist mir aber nicht bekannt, dass sie das getan hat.
Für das BNichtrSchG gilt: Da das BNichtrSchG keine speziellen Vorschriften beinhaltet, gilt der allgemeine Bußgeldrahmen aus § 17 OWiG, also 5 bis 1000 Euro:

"§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden."


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