§ 34, VIII EBO (Reiseberichte)

SST, Köln-Südstadt, Donnerstag, 20.01.2011, 17:05 (vor 5536 Tagen) @ Fabian318

Railjet Länge einfach 205m.
Railjet Doppelgarnitur 410m.
Grenze TSI 400m
410m > 400m => Liegt über der Grenze und darf folglich nicht betrieben werden.
Die Bilder wiederlegen das. Also muss da irgendwo ein Fehler oder eine Ausnahmegenehmigung seitens der Behörden vorliegen.


Wo genau liegt darin der Sinn, eine starre Grenze von 400 Meter festzulegen? Wenn eine bestimmte Zuggarnitur an die Bahnsteige passt, sollte es ja auch kein Problem mit der Einsetzbarkeit geben.

So sieht es ja auch z.B. die EBO vor:

§ 34, VIII: "Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist."

Wenn verschiedene Vorschriften nicht genau gleichlautend sind, dann gibt es vermutlich interne Durchführungsverordnungen.


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