Reisevertrag / Beförderungsvertrag (Allgemeines Forum)

JoeO, Braunschweig, Freitag, 29.08.2025, 07:43 (vor 168 Tagen) @ Barzahlung

Das Reiserecht beschreibt Ansprüche aus einem Reisevertrag.

So bestehen bei einem Reisevertrag Anspruche bei Reisemängeln wie Überbuchung, mangelhafte Ausstattung (Zimmer), Änderung oder Ausfall von gebuchten oder zugesagten Leistungen (Zwischenstopps, Ausflüge, bestimmte Verkehrsmittel) etc.

Das Reiserecht gilt, wenn eine (Pauschal-)reise gebucht wurde. Sie setzt sich immer aus mehreren Punkten (z.B. Transport + Unterkunft) zusammen.

Wird nur ein Transport (Beförderung) gebucht, so wird kein Reisevertrag sondern ein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Bei Beförderungsverträgen gelten die Regelungen des Reiserechts nicht. Ein Beförderungsvertrag ist erfolgsorientiert und stellt eine besondere Form eines Werksvertrages dar.
Geschuldete Werkleistung ist die Beförderung von A nach B. Wird diese Leistung erbracht, so wurde der Vertrag erfüllt. Es stellt daher keinen Vertragsmangel dar, wenn z.B. Fahrpläne geändert oder nicht eingehalten werden, Zwischenhalte ausfallen oder verkürzt werden, zusätzliche Umstiege erforderlich werden, andere Streckenführungen oder Fahrzeuge genutzt werden, etc., solange letztlich die Fahrt in B endet.

Bei Bahnfahrten ergeben sich nur Ansprüche, wenn sie in den Beförderungsbedingungen oder den Fahrgastrechten ausdrücklich festgelegt sind.
Steht z.B. eine gebuchte 1. Klasse nicht zur Verfügung, so hat man Anspruch auf Entschädigung, da es in den Beförderungsbedingungen festgelegt ist. Kommt der Zug mit 70 Minuten Verspätung an, so hat man Entschädigungsansprüche, da das in den Fahrgastrechten festgelegt ist.
Bucht man hingegen eine Verbindung von A nach B mit 5 Stunden Aufenthalt in C, so besteht kein Anspruch, wenn sich durch Verspätung oder Fahrplanänderung der Zwischenaufenthalt auf 5 Minuten reduziert. Erfolgt die letztliche Ankunft in B halbwegs pünktlich, so wurde der Beförderungsvertrag eingehalten.

Hätte man einen Reisevertrag, der als Leistung einen 5-stündigen Aufenthalt in C beinhaltet, dann wäre das evtl. ein Reisemangel, wenn der Aufenthalt sich erheblich verkürzt. Bei einem Beförderungsvertrag hat man (da eben das Reiserecht nicht gilt) da keinerlei Ansprüche, da das Ziel des Vertrages nur die Beförderung nach B ist.


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