Ansprüche nach Hilfeleistung (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Donnerstag, 24.04.2025, 17:53 (vor 236 Tagen) @ Höllentalbahn

https://www.ice-treff.de/index.php?id=713701

Wenn es noch eine Reisemöglichkeit mit dem Zug gibt?


Die 120€ dürfen nur überschritten werden wenn folgendes aus der EU-VO zutrifft

ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
(3) Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so bietet das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste an und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen.

Mhh... vielleicht auch, wenn nur ein Aufenthalt erforderlich wird (mit einer weiteren Voraussetzung), denn...

Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 lautet (Hervorhebung in fett):

Beläuft sich die Verspätung nach Absatz 1 auf 60 Minuten oder mehr oder im Falle eines Zugausfalls bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausgefallenen Dienst durchführt, den Fahrgästen Folgendes kostenlos an:
(...)
die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist.

Hiernach ist also nicht nur eine Unterkunft geschuldet, sondern eine Unterbringung, d.h. Unterkunft und Hin- und Rücktransfer. Letzteres kann ein ÖPNV-Linienverkehr sein oder ein Taxi, gemeint ist also ein alternatives Verkehrsmittel.

Das alternative Verkehrsmittel bis zum Zielbahnhof der Reise ist hier aber nur ein Spezialfall des Transfers zur Unterkunft. Die Übernachtung in den eigenen vier Wänden kann man mit 0 Euro ansetzen und da Ziel bereits erreicht, ist auch der Rücktransfer zum Bahnhof obsolet.

Demnach sollten die Aufwendungen für ein alternatives Verkehrsmittel bis zum Zielbahnhof immer dann erstattungsfähig sein, sofern sie preisgünstiger waren als die für das nächstbeste/-günstige Hotel inkl. Transferkosten zwischen Bahnhof und Hotel, denn die entsprechende Rechtsgrundlage Art. 20 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2021/782 i.V.m. §§ 280 ff BGB kennt keinen festen Höchstwert.

Anders gesagt, wer einen Erstattungsanspruch für angemessene Verpflegungskosten und angemessene Kosten für ein alternatives Verkehrsmittel in den Fällen des Art. 20 Abs. 2 lit. c und Art. 20 Abs. 3 FGR-VO bejaht, der müsste konsequenterweise auch den Ersatz angemessener, im Vergleich zu Übernachtung+Transfer preisgünstiger alternativer Fahrkosten bei Verletzung von Art. 20 Abs. 2 lit. b FGR-VO bejahen.


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