Interessante Fragestellung (Allgemeines Forum)

Dr. Bahn, Sonntag, 13.04.2025, 23:45 (vor 4 Tagen) @ Blauer Enzian

... es greift neben den gesetzlichen FGR eine Kulanz des Anbieters. Die geht wohl 1 Jahr.

Es ist keinesfalls Kulanz und die Bahn hat das auch nicht freiwillig geändert, sondern nach Abmahnung.

Es handelt sich um die Fortsetzung der Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes nach Art. 18 Abs. 1 Punkt c) EU-Verordnung 2021/782.

Bahn und EBA standen hier auf dem Standpunkt, die müsse innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte erfolgen. Jetziger Standpunkt ist (erzwungen), dass die gesetzliche Verjährung hier gilt, sprich 1 Jahr. Ich sehe keinerlei Anspruch der Bahn, aus der Nutzung der gesetzlichen Fahrgastrechte einen finanziellen Anspruch zu generieren. Die Verordnung ist hier m.E. sonnenklar: "Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben wird oder ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt ist, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten."

Sollte jemand eine FN deswegen kassieren, bitte direkt Beschwerde ans EBA und gerne auch Kopie an euroconsum.

Grüße
Dr. Bahn


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