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Dr. Bahn, Montag, 17.06.2024, 12:11 (vor 633 Tagen) @ sibiminus

https://www.ice-treff.de/index.php?id=693085

Das EBA teilte daraufhin mit, dass sie keinen Verstoß gegen die EU-Verordnung feststellen könnten:

(...)

Fahrgastrechte nach der Verordnung (EU) 2021/782 sind vorliegend nicht verletzt worden. Gerne gebe ich lhnen hierzu folgende Hinweise:

Die DB Fernverkehr AG führt zutreffend aus, dass gemäß Artikel 18 Absatz 1 lit. c) "zeitnah angetreten werden sollte".

Zwar heißt es in Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c, dass die Fortsetzung der Fahrt zu "einem späteren Zeitpunkt" möglich ist, ohne dass dieser Zeitpunkt ausdrücklich näher eingegrenzt wird. Aus dem Zusammenhang mit Buchstabe b ("bei nächster Gelegenheit") lässt sich jedoch schließen, dass auch die Ermöglichung des "späteren Zeitpunkts" in Buchstabe c in erster Linie dem Ziel dienen soll, den Fahrgast mit einer möglichst kurzen Verspätung an seinen Zielort zu befördern.

(...)

Die dort vom EBA gegebene Auskunft ist die, die m.W. immer vom EBA gegeben wird. Kann man für unrichtig halten (ich tue es, die Begründung ist m.E. hanebüchener Unsinng), ich sage nur, unbedarfteren Nutzern sollte man mit auf den Weg geben, dass es "Stress" im Zug geben kann.

(Ich habe mir auch schon solche Fälle vorgültig schreiben lassen, d.h. zur Fahrt einen Tag früher. Wenn man mit den Leuten vernünftig redet, dann klappt das meistens auch...)


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