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sibiminus, Montag, 17.06.2024, 11:58 (vor 633 Tagen) @ Dr. Bahn

Späterer Zeitpunkt ist in der FGR-VO nicht näher definiert. Daher gelten die allgemeinen Verjährungsregeln aus der VO, wonach die Nutzungsmöglichkeit nach einem Jahr verfällt.


Mutige Ansicht. DB und EBA gehen davon aus, dass der spätere Zeitpunkt innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte liegen muss.

Kannst du das auch belegen? Das widerspricht einerseits der intern kommunizierten Handhabung, aber auch der Schilderung von brueggi, nach der kein FN gezahlt werden muss. Die DB kommuniziert intern immer dass "späterer Zeitpunkt" nicht näher definiert ist, die Kund:innen somit selbst entscheiden können wann Sie Ihre Reise fortsetzen möchten und dass formell gesehen im Rahmen der Fahrgastrechte diese Nutzungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erst nach einem Jahr verjährt.
Fundstelle beispielsweise VI Zub 47.1 oder Campus Help Center, Kapitel "Übersicht Fahrgastrechte", Abschnitt "Anspruch auf Weiterbeförderung".

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"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar


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