Raumbegrenzung entfällt im Fahrgastrechtsfall (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Donnerstag, 12.10.2023, 17:08 (vor 798 Tagen) @ ffz
bearbeitet von Barzahlung, Donnerstag, 12.10.2023, 17:13

richtig die Fahrgastrechte geben das Recht zur Weiterfahrt unter geänderter Streckenführung und zu einem frei wählbaren Zeitpunkt. Nachdem dazu in letzter Zeit von prominenter Stelle sehr freie Auslegungen im Internet kursierten und auch Tipps zur "Ausnutzung" gegeben wurden, wird dem nun im Rahmen der Möglichkeiten (die Beförderungsbedingungen müssen entsprechend genehmigt werden) ein gewisser Riegel vorgeschoben.

Es wird sicherlich kein Schaffner etwas sagen wenn man wegen einer Streckensperrung oder ähnlichem aus plausieblem Grund gegen die Raumbegrenzung verstoßen wird.

Hier wird gar nichts ein Riegel vorgeschoben und es bedarf auch keiner Streckensperrung, um im Fahrgastrechtsfall von der Raumbegrenzung abweichen zu dürfen.

Die Angabe einer Raumbegrenzung bei Sparpreis und Super Sparpreis ist sinnvoll, weil mit diesen Fahrkarten im Vor-/Nachlauf auch Nahverkehrszüge genutzt werden können und dort keine Zugbindung besteht. Dort stand bislang ja immer nur '*NV', während bei den Flexpreis-Fahrkarten ein konkreter Weg vorgegeben ist. Jetzt hat man halt ergänzend zur Zugbindung eine Raumbegrenzung und die gleich für die Gesamtstrecke. Passt alles.

Bezüglich der Möglichkeiten im Fahrgastrechtsfall liegen 611 040, JanZ und Co_Tabara-98 richtig. Nach Nr. 9.1.1 kann ab einer zu erwartenden Verspätung von 20min. die Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt mit geänderter Streckenführung (=auch andere als Raumbegrenzung) fortgesetzt werden.
Hat man bspw. eine IC/EC-Fahrkarte zum Flexpreis von Hamburg über Gießen nach Karlsruhe und der IC 2375 fällt aus oder die Ankunft in Karlsruhe verspätet sich gemäß Prognose um mehr als 20min., dann besteht unter Einhaltung der Raumbegrenzung und Produktkategorien keine Möglichkeit Karlsruhe mit weniger als 20min. Verspätung zu erreichen. Somit greift Nr. 9.1.1 und der Fahrgast kann sofort oder später mit einem ICE über Münster-Köln oder Fulda fahren, auch wenn die Raumbegrenzung den Weg über Gießen vorgibt.

In der VO (EG) 2021/782 wird das Recht über andere Wege zu fahren in Art. 18 Abs. 1 lit. b und c garantiert, vorrausgesetzt es ist von einer zu erwartenden Verspätung von 60min. auszugehen. Weiter wird in Abs. 2 konkretisiert:

"Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben wird oder ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt ist, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten. Diese Anforderung gilt auch, wenn die Weiterreise mit geänderter Streckenführung die Beförderung in einer höheren Klasse sowie die Benutzung alternativer Verkehrsmittel einschließt. Seitens der Eisenbahnunternehmen sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Verlängerungen der Gesamtreisezeit möglichst kurz sind. Die Fahrgäste dürfen nur dann auf Verkehrsmittel in einer niedrigeren Klasse herabgestuft werden, wenn diese die einzige anderweitige Beförderungsmöglichkeit darstellen."

Aber die Aufhebung der Zugbindung soll halt auch kein Freibrief zur freien Streckenwahl mit halber Deutschlandrundfahrt sein.

Ist sie auch nicht. Es muss ein verkehrsüblicher Weg sein. Es muss aber nicht wie von Dir dargelegt ein verkehrsüblicher Weg innerhalb der Raumbegrenzung sein. Eine solche Einschränkung wird in den BB nicht erwähnt und ließe sich mit Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 2021/782 nicht in Einklang bringen.


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