Weil DB-Tarif (vgl. BB 2.4.2) (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Mittwoch, 11.10.2023, 14:06 (vor 800 Tagen) @ Mike65

BB 2.4.2

2.4 Beförderung
2.4.1 Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur nach Abschluss eines
Beförderungsvertrages. Zum Beweis dessen dient die Vorlage einer gültigen Fahrkarte.

2.4.2 Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Die Fahrkarte enthält Angaben zu den möglichen Beförderern (Angabe eines vierstelligen Codes), zur Verkaufsstelle, bei der die Fahrkarte erworben wurde sowie zu den geltenden Beförderungsbedingungenen. Die Fahrkarte enthält zudem die zugelassenen Wege (Wegevorschrift), die Wagenklasse, den Fahrpreis, den 1. Geltungstag und die Geltungsdauer. Alle Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen. Fehlt der Code für die Beförderer oder ist „1080“ angegeben, kann der Reisende den Angaben unter www.bahn.de/reiseauskunft die jenigen Beförderer entnehmen, die auf dem vertraglich vereinbarten Streckenabschnitt für die Erbringung von Beförderungsleistungen zur Verfügung stehen.

Dennoch ist mir noch nicht klar, was ein Gültigkeitsspanne bzw. eine Wegevorschrift soll, wenn auf der kompletten Strecke Zugbindung gilt.

Nichts. Ein Fahrschein auf dem die Angaben fehlen, ist schlicht tarifwidrig.

Auf meinen vorherigen SSP-Tickets war immer nur "Gültig am xx.yy.zzzz) ohne Wegevorschrift zu lesen.

Dazu klärt BB 2.7.1 auf.


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