Rücktritt: Rechtsauffassung der DB (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 30.07.2021, 22:11 (vor 1870 Tagen) @ Obitwo
bearbeitet von Barzahlung, Freitag, 30.07.2021, 22:14

Einfach heute noch vom Vertrag zurücktreten:

"Sollten die gebuchten Züge nicht mehr fahren oder sich an Ihrer gebuchten Verbindung etwas geändert haben, können Sie das Ticket ganz unabhängig von Corona kostenfrei zurückgeben. Dazu einfach eine E-Mail an fahrkartenservice@bahn.de schreiben."

Link

Hierzu siehe auch:

Auch bei Fahrplanabweichungen/-änderungen, die vor dem Antritt der Reise bekannt werden, gelten die Regelungen der Fahrgastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007) sowie der Beförderungsbedingungen.

Gerne kommen wir auf das Anliegen in diesem Thread.

Hier geht es um eine Fahrplanänderung, die zu einer um 3 Minuten verspäteten Ankunft am Zielbahnhof führt. Die Person möchte die gebuchte Fahrkarte (Super Sparpreis) aus diesem Grund zurückgegeben.

Das ist ausfolgenden Gründen nicht möglich:

Eine Erstattung der Fahrkarte und ein Rücktritt vom Vertrag sind grundsätzlich erst bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort der Fahrkarte gemäß Beförderungsvertrag möglich. Tritt die Person die Fahrt nicht an, wird der volle Fahrpreis erstattet. Hierfür kann die Person sich auch schon vor dem ersten Geltungstag an ein Reisezentrum wenden oder über das Fahrgastrechte-Formular eine Erstattung beantragen.

Nach einhelliger Rechtsprechung stellen die Regelungen der Fahrgastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr) eine abschließende Sonderregelung bei Verspätungen, Zugausfällen und Anschlussverlusten dar.

Ein Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften ist nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall bestand die Verpflichtung der DB, den Kunden an sein Reiseziel zu bringen. Dieser Verpflichtung ist die DB nachgekommen. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Ankunft sind in der Fahrgastrechte-Verordnung geregelt. Die Fahrgastrechte-Verordnung ist das spezielle Gesetz, welches das allgemeine Gesetz verdrängt (Grundsatz „Lex specialis vor lex generalis“).

Der Vollständigkeit halber möchten wir auf Situation eingehen, dass eine Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof gemäß Fahrkarte zu erwarten ist.

In diesem Fall ist die Zugbindung aufgehoben und die Reise kann mit gleicher oder geänderter Streckenführung und unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bei nächster oder auch nächst früherer Gelegenheit bzw. zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht zulässig.

Neben den fahrgastrechtlichen Ansprüchen besteht ggf. eine tarifliche Stornierungsmöglichkeit. Die hier erworbene Fahrkarte (Super Sparpreis) war nicht stornierbar.

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