Vertrag erst mit Bestätigung des Anbieters (Fahrkarten und Angebote)

JanZ, HB, Dienstag, 11.05.2021, 15:25 (vor 1093 Tagen) @ frank_le

Der Text auf der Homepage dürfte (wie etwa die Auslage im Supermarkt) juristisch gesehen kein Angebot sein, sondern eine invitatio ad offerendum, also eine Einladung, ein Angebot abzugeben. Das tut der Kunde dann mit der Zahlung, so dass der Händler das Angebot immer noch ablehnen kann.

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Im Volk, da ist sie sehr beliebt, unsere Eisenbahn,
Doch dort, wo's keine Schienen gibt, da hält sie selten an.

(EAV: Es fährt kein Zug)


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