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WbuIV, Donnerstag, 17.10.2019, 12:19 (vor 2413 Tagen) @ Giovanni
bearbeitet von WbuIV, Donnerstag, 17.10.2019, 12:23

"Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist"


§ 13 Abs. 1. Nr. 1. lit a.)Satz 2 Umsatzsteuergesetz


Macht ja auch Sinn. Die Bahn müsste sonst nachträglich X-Rechnungen ändern


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