Einzig der Fahrplanwechsel (Fahrkarten und Angebote)

fbettker, Donnerstag, 25.10.2018, 11:26 (vor 2707 Tagen) @ martarosenberg

Mir ist nicht bekannt, dass die Bahn dort einen Höchstzeitraum (zwischen Veröffentlichung des Ausfalls und des Ausfalls selbst) festgelegt hat, in dem ein Entschädigungsanspruch besteht. Daher kann aus meiner Sicht der einzige relevante Zeitpunkt der Informationsstand zum Zeitpunkt des Kaufs der Zeitkarte sein. Und aufgrund der Bahncard-Nummer, die man im FGR einzutragen hat, weiß die Bahn, wann man die Bahncard erworben hat.


Das einzige "Vabanquespiel", was der Kunde da hat, ist der Fahrplanwechsel.

Da kauft der Kunde "auf gut Glück" in der Hoffnung, dass nach Fahrplanwechsel die Verbindungen auch zu seiner Zufriedenheit funktionieren.

Diese Unsicherheit gehört, ich meine juristisch, dazu, oder?

Gruß!

Ja, sehe ich auch so, wobei es in diesem Fall ja um den Ausfall von Zügen vor dem Fahrplanwechsel geht.

Hier fallen ab 28.10.2018 bis zum Fahrplanwechsel die ICs baubedingt aus.

Generell gilt: Gilt eine Abo-Karte z.B. 12 Monate lang, weiß der Käufer ja, dass es innerhalb dieser 12 Monate einen Fahrplanwechsel gibt - d.h. nach dem Wechsel kann es natürlich vorkommen, dass Züge nicht mehr fahren, die vor dem Wechsel fuhren. Hier gäbe es mMn nur einen Entschädigungsanspruch, wenn Züge nach einem Fahrplanwechsel nicht fahren, die laut dem neuen Fahrplan fahren sollten. Wobei es da sicherlich Grenzfälle gibt (wie gesagt, bin juristischer Laie).


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